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Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge, auch „Ordnung“ genannt.

Die Verteilung gliedert sich nach Erben
erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder, Enkel und Urenkel,
zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten,
dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen.

Ehepartner teilen sich den Anspruch mit den Erben erster und zweiter Ordnung. Für sie gibt es Sonderregelungen.

Stief-, Schwieger- und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Für Ehegatten und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften gelten besondere Regelungen. Durch eine frühzeitige Schenkung kann möglicherweise die Höhe der Erbschaftssteuer verringert werden. Man sollte sich daher frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge informieren.

Für eine juristisch einwandfreie Ausführung empfehlen wir, einen Notar oder Anwalt zurate zu ziehen.